Aufgeschobene Rente:
Der Versicherte zahlt über einen festgelegten Zeitraum Beiträge Aufschubzeit).
Danach setzt entweder die Rentenzahlung ein oder der Versicherte wählt die Kapitalabfindung.
Das heisst, die Rentenzahlung wird so lange aufgeschoben (aufgeschobene Rente), wie die Beiträge gezahlt werden.
Ersatzzeiten:
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
Ersatzzeiten sind Zeiten, während denen der Versicherte, aus Gründen, die nicht in seiner Verantwortung lagen, keine Beitragszahlungen an die Rentenversicherung leisten konnte.
Zu diesen Ersatzzeiten zählen zum Beispiel Kriegsgefangenschaft oder Kriegsdienst im 2. Weltkrieg.
Zum Teil zählen auch an diese Zeiten anschliessende Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten als Ersatzzeiten.
Die Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung berücksichtigt.
Leibrente:
Eine Leibrente ist eine Rente auf das Leben einer Person.
Sie existiert als lebenslängliche Leibrente (z.B. Altersrente) und als gekürzte Leibrente (z.B. Berufsunfähigkeitsrente).
Mindestbeitrag:
Zur Zeit beträgt der Mindestbeitrag, den freiwillig Versicherte mindestens in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen: 78,00 Euro.
Regelaltersrente:
Die Regelaltersrente wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gewährt.
Versicherte, die die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch nehmen, erhalten einen Zuschlag und damit eine höhere Rente.
Bei rechtzeitigem Antrag beginnt die Regelaltersrente mit dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Rentengarantiezeit:
Bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung kann durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit sichergestellt werden, dass die Rente unabhängig vom Tod des Versicherten mindestens bis zum Ablauf der Garantiezeit gezahlt wird.